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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2026 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 48/26m

Worum es ging: Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.

Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, umfasst der Ersatz nicht nur das, was den Hinterbliebenen bereits entgangen ist, sondern auch das, was ihnen künftig entgeht. Ersetzt wird alles, was sie bekommen hätten, wenn der Getötete noch leben würde.

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Berechnet wird der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes einzelnen Hinterbliebenen. Dazu geht man von den Verhältnissen vor dem Ereignis aus und stellt den gedachten Verlauf ohne das Ereignis jener Lage gegenüber, die durch das Ereignis entstanden ist.

Auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnung zählt zu den Unterhaltsleistungen. Fällt sie durch den Tod weg, ist dieser Verlust zu ersetzen.

Als hinterbliebener Ehegatte haben Sie Anspruch auf Ersatz für die Beistandsleistungen, die Ihnen ohne den Tod zugutegekommen wären. Es geht dabei um die gegenseitige Hilfe in der Ehe.

Ja. Ersetzt wird der Beistand, den Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat, also auch Arbeiten in Haus und Garten. Maßgeblich ist der tatsächliche Umfang dieser Leistungen. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten, ist nicht entscheidend.

Als Fixkosten gelten alle Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen der Höhe nach nicht wesentlich ändern. Sie müssen außerdem Unterhaltscharakter haben.

Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.

Legten beide Elternteile ihr gesamtes Einkommen zusammen und wurde daraus der ganze Familienbedarf bestritten, wird der Entgang für jedes Familienmitglied gesondert ermittelt. Verglichen wird, wie Sie ohne das schädigende Ereignis stünden und wie Sie jetzt stehen. Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes Hinterbliebenen.

Für die Entscheidung sind die Verhältnisse maßgeblich, die beim Schluss der Verhandlung in erster Instanz bestanden haben. Das gilt auch dann, wenn über Unterhalt entschieden wird, der erst künftig fällig wird.

Hätte eine Witwe nach dem Tod ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben und führt sie ihn nun trotzdem weiter, muss sie sich das daraus erzielte Einkommen auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.

Hat die Frau schon zu Lebzeiten ihres Mannes den Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig aus ihrem eigenen Einkommen bestritten, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des wirklichen Entgangs berücksichtigt.

Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.

In eine Unterhaltsentscheidung darf keine Klausel aufgenommen werden, die den Betrag automatisch an die Geldentwertung anpasst. Änderungen müssen daher gesondert beantragt werden.

Eine Wertsicherung soll nur den inneren Wert des Anspruchs gegen die allgemeine Geldentwertung schützen. Eine darüber hinausgehende Änderung des Anspruchs bleibt daneben möglich. Sie betrifft außerdem nur den Bedarf, nicht aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ABGB § 1327 EO § 8 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

83 Absätze, 30.890 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

2Ob48/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, und 2. F*, beide *, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1. C*, und 2. O*, beide vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth Humer-Rieger M.B.L., Mag. Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 134.562,28 EUR sA und Rente (erstklagende Partei) sowie 47.686,40 EUR sA und Rente (zweitklagende Partei), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 2 R 178/25a-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2025, GZ 19 Cg 83/23g-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der außerordentlichen Revision der Erstklägerin wird nicht Folge gegeben.

Der außerordentlichen Revision des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.

Der außerordentlichen Revision der Beklagten wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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