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Wird berücksichtigt, was der Verstorbene später verdient hätte?

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Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; es genügt daher eine nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklung, "was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 42.

Im Gesetz

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