Wird berücksichtigt, was der Verstorbene später verdient hätte?
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Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; es genügt daher eine nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklung, "was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auszugehen ist von den Verhältnissen (bis) zum Todes-bzw Verletzungszeitpunkt.OGH 2 Ob 119/09b, 26.11.2009
- Demnach ist auch zu berücksichtigen, wenn eine ernstliche und konkrete Absicht der Ehegatten bestand, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushaltes aufzuerlegen.OGH 2 Ob 99/06g, 30.11.2006
- Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berücksichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden.OGH 6 Ob 203/00x, 26.04.2001
- Eine Prognose der künftigen Entwicklung für einen längeren Zeitraum oder gar auf Jahrzehnte hinaus ist nicht zu stellen; dies gilt insbesondere auch für die künftige Entwicklung der Löhne, Gehälter und Pensionen, weil sie von nicht zu überblickenden Faktoren abhängig ist.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, schon bei der erstmaligen Zumessung einer Rente im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen; dagegen sind aber bloße Möglichkeiten, für deren Eintritt hinlängliche Anhaltspunkte fehlen, nicht zu beachten.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Gemäß § 273 ZPO Zugrundelegung einer indexmäßig dynamisierten Einkommensentwicklung.OGH 8 Ob 167/76, 22.12.1976
- Keine Prognose über die künftige Entwicklung von Löhnen, Sozialrenten und Preisen für einen längeren Zeitraum oder gar auf Jahrzehnte hinaus.OGH 2 Ob 255/71, 18.05.1972
- Kraftfahrzeughändler, dessen Einkommen sich infolge der Zunahme der Motorisierung gesteigert hätte.OGH 2 Ob 316/68, 09.01.1969
- Getöteter Angestellter, der Tankstellenpächter geworden wäre.OGH 2 Ob 304/67, 30.11.1967
- Praktischer ArztOGH 2 Ob 17/65, 04.02.1965
- Getöteter Maurer, der demnächst Polier geworden wäre.OGH 2 Ob 38/62, 09.02.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 42.
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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