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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021

OGH 8 Ob 10/21k

Worum es ging: Wird die Vertragsstrafe geringer, wenn mein Mitarbeiter schuld war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ob Sie selbst gehandelt haben oder jemand, den Sie zur Erfüllung eingesetzt haben, bleibt bei der Herabsetzung einer Vertragsstrafe außer Betracht.

Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.

Das müssen Sie als in Anspruch genommene Person beweisen. Bestreiten Sie den Anspruch überhaupt, liegt darin aber zugleich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. Sie müssen darlegen, dass die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt.

Bereits im Verfahren erster Instanz. Sie müssen das nicht ausdrücklich beantragen, aber die entsprechenden Behauptungen aufstellen. Bestreiten Sie den Anspruch nur allgemein, muss das Gericht die Gründe für eine Mäßigung zwar mit Ihnen erörtern, an Ihrer Beweispflicht ändert das nichts.

Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1336 ABGB § 863 ABGB § 879 ABGB § 915

Entscheidungstext

53 Absätze, 20.785 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

8Ob10/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei M* J*, vertreten durch Krammer & Penz, Rechtsanwälte in Horn, wegen (restlich) 10.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 58 R 62/20w-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juni 2020, GZ 2 C 240/18z-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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