Zum Inhalt springen

Wer muss beweisen, dass die Vertragsstrafe zu hoch ist?

günstig für Gläubiger betrifft Beklagte, Schuldner, Gläubiger, Käufer, Verkäufer
Das müssen Sie als in Anspruch genommene Person beweisen. Bestreiten Sie den Anspruch überhaupt, liegt darin aber zugleich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. Sie müssen darlegen, dass die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Wohl hat der Beklagte die Übermäßigkeit des Vergütungsbetrages einzuwenden und zu beweisen; im Bestreiten des Anspruches an sich liegt aber auch schon das Bestreiten seiner Angemessenheit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Bestreiten als Antrag auf Mäßigung

Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.

günstig für Schuldner Übermäßigkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Beweis der Unbilligkeit der Vertragsstrafe
Schadenersatz · Beweislast beim Schadenersatz
Arbeitsrecht · Kriterien für die Strafmäßigung
Verfahrensrecht · Behauptungslast und Beweislast