OGH 5 Ob 207/18d
Worum es ging: Muss die Weitergabe einer Forderung schriftlich erfolgen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.
In der Regel nicht. Rechte, mit denen jemand ein Rechtsverhältnis gestalten kann, hängen an der zugehörigen Rechtsstellung. Sie lassen sich für sich allein nur ausnahmsweise übertragen, nämlich wenn eine Seite ein Interesse daran hat, das die Rechtsordnung billigt.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn für Sie als Erwerber zweifelsfrei feststeht, dass das Gutachten fehlerhaft war oder größere Erhaltungsarbeiten nötig sind. Das gilt aber nur innerhalb von zehn Jahren. Der Grund ist, dass sich der Bedarf an größeren Arbeiten oft erst mit deutlicher Verzögerung zeigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 19.07.2018, 1 R 18/18v-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1393 ABGB § 922 ABGB § 933 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 49 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.341 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob207/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Karlberger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.350,80 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2018, GZ 1 R 18/18v-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. November 2017, GZ 3 C 158/17g-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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