Muss ich zustimmen, wenn der neue Eigentümer mein Vermieter wird?
betrifft Mieter, Vermieter, Liegenschaftskäufer
Sobald der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, übernimmt er die bestehenden Mietverträge kraft Gesetzes. Ihre Zustimmung als Mieter ist dafür nicht mehr erforderlich.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: dadurch Rechtsnachfolge iSd § 9 EOOGH 3 Ob 98/23t, 25.05.2023
- Hier: Hälfteeigentümer wird Alleineigentümer.OGH 7 Ob 34/19d, 24.04.2019
- Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu.OGH 5 Ob 174/12t, 14.02.2013
- Aus diesen Bestimmungen ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, dass der Mieter aus dem Kaufvertrag oder sonstigen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer Rechte für sich ableiten könnte.OGH 6 Ob 257/12f, 31.01.2013
- Veräußert der Vermieter die Liegenschaft, bewirkt dies nach § 1120 ABGB iVm § 2 Abs 1 MRG eine gesetzliche Vertragsübernahme auf Vermieterseite; der Inhalt des Schuldverhältnisses wird dadurch nicht geändert.OGH 5 Ob 202/09f, 11.02.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Durch § 1120 ABGB wird eine gesetzliche Vertragsübernahme bewirkt.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei Rechtfertigung einer Vormerkung.OGH 5 Ob 230/00k, 26.09.2000
- Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht.OGH 4 Ob 560/94, 04.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 28.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 45/24g, 18.03.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 53/24h, 19.11.2024
- OGH 9 ObA 11/24v, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 98/23t, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/21g, 25.11.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 34/19d, 24.04.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 76/18i, 12.06.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1120
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
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