Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 64/23d
Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.
Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.
Für eine Gemeinde gelten strengere Voraussetzungen als für Private. Sie kann ein Wegerecht über Ihr Grundstück nur ersitzen, wenn der Weg notwendig ist, also eine Verbindung herstellt, für die die Gemeinde sonst hätte sorgen müssen. Ein besonders strenger Maßstab wird dabei aber nicht angelegt.
Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.
Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.
Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.
Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zwettl, 21.09.2022, 1 C 357/21d-62
- Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, 25.04.2023, 1 R 198/22f-68
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1460 ABGB § 480 ZPO § 52
Entscheidungstext
55 Absätze, 16.571 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
8Ob64/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Alois Auterith, LL.M. und andere Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei Dr. * K*, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25. April 2023, GZ 1 R 198/22f-68, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 21. September 2022, GZ 1 C 357/21d-62, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt zu lauten hat:
„1. Es wird zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei als Eigentümerin des der Liegenschaft EZ 33, Grundbuch *, inneliegenden Grundstückes Nr. 672/1 sowie deren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes die Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens mit Fahrrädern und einspurigen Kraftfahrzeugen aller Art über den das Grundstück Nr. 672/1 in ca. West-Ost-Richtung querenden Teil der zwischen dem Grundstück Nr. 1804, Grundbuch *, einerseits und dem Grundstück Nr. 2790/8, Grundbuch *, andererseits verlaufenden Weganlage, wobei die Dienstbarkeit auf dem über das Grundstück Nr. 672/1 verlaufenden Teil der Weganlage (in der Lage und Ausbildung wie Beilage ./N ersichtlich), der die über die beiden anderen genannten Grundstücke verlaufenden Weganlagen miteinander verbindet, in beide Richtungen zusteht.
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