OGH 5 Ob 196/20i
Worum es ging: Kann ich vereinbaren, wer die Sache nach dem Beschenkten bekommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Ja. Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechte eines vollen Erben. Sie können die Bindung daher einvernehmlich aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.
Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.
Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 03.08.2020
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.09.2020, 53 R 128/20k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1278 ABGB § 615 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 5 GBG 1955 § 52 GBG 1955 § 82a
Entscheidungstext
41 Absätze, 16.252 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Geschäftszahl
5Ob196/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. M***** R*****, 2. A***** S*****, 3. W***** R*****, 4. D***** R*****, 5. G***** R*****, alle vertreten durch die PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung der Anmerkung von Besitznachfolgerechten ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. September 2020, AZ 53 R 128/20k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. August 2020, TZ 5795/20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).