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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 78/22i

Worum es ging: Kann ein Miteigentumsanteil überhaupt geräumt werden?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft ist kein abgegrenzter Raum, sondern nur ein rechnerischer Bruchteil. Er kann deshalb nicht geräumt und nicht übergeben werden.

Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.

Auf ein Recht können Sie grundsätzlich verzichten. Ausgenommen sind Rechte, die nach ihrer Zweckbestimmung unverzichtbar sein müssen, und Fälle, in denen das Gesetz einen Verzicht ausdrücklich ausschließt.

Die Schriftform gilt nur für die wesentlichen Punkte eines Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen als allgemeine Teile des Hauses gehört nicht dazu. Sie ist eine Nebenabrede und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.

Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.

Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.

Grundsätzlich ist jede Wohnung für Wohnungseigentum geeignet, nicht aber eine Wohnung, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Bei einer Wohnung, die der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, ist das der Fall. Diese Widmung kann sich auch aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben.

Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.

Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Wird ein außerordentliches Rechtsmittel ohne Begründung zurückgewiesen, heißt das nicht zwingend, dass das Höchstgericht die angefochtene Entscheidung inhaltlich billigt. Es bringt nur zum Ausdruck, dass kein aufzugreifender Fehler vorlag oder ein solcher im Rechtsmittel nicht aufgezeigt wurde.

Vertritt das Berufungsgericht zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren ausdrücklich einander widersprechende Auffassungen, kann das die Revision zulässig machen. Grund dafür ist die Rechtssicherheit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 58c ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510

Entscheidungstext

47 Absätze, 19.157 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Geschäftszahl

5Ob78/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch die Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B*, vertreten durch Mag. Günter Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Räumung (in eventu Wiederherstellung) über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Oktober 2021, GZ 39 R 109/21z-55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. März 2021, GZ 5 C 96/19s-48, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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