Wann unterbricht das Verhalten des Schuldners die Verjährung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solches Verhalten muss dem Berechtigten gegenüber gesetzt werden und von dem ausgehen, zu dessen Gunsten Verjährung (Präklusion) wirken würde.OGH 5 Ob 79/02g, 11.06.2002
- Es kommt auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung an.OGH 5 Ob 79/02g, 11.06.2002
- Die Erklärung muss aber gegenüber dem Berechtigten selbst oder seinem Vertreter abgegeben werden. Die bloße Fortschreibung der offenen Gehälter in den Büchern der Gemeinschuldnerin kann daher für sich allein die Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken.OGH 8 Ob 636/91, 19.12.1991
- Versicherung erklärt, dass sie erst die Beendigung des Rentenverfahrens abwarten müsse, bevor sie den Verdienstentgang des Klägers endgültig berechnen könne.OGH 8 Ob 8/86, 10.04.1986
- Zahlung der Ambulanzgebühren als schlüssiges Anerkenntnis der grundsätzlichen Haftung als Tierhalterin.OGH 6 Ob 686/76, 02.12.1976
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- Bitte um Stundung.OGH 2 Ob 511/76, 18.03.1976
- Hingegen reicht eine Erklärung des Schuldners, aus der sich nicht deutlich entnehmen lässt, dass er das Bestehen der Forderung zugibt, zur Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1497 ABGB nicht aus.OGH 7 Ob 187/73, 17.10.1973
- Es genügt ein Verhalten, aus welchem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, verpflichtet zu sein. Er braucht aber die Erklärung eines Verpflichtungswillens nicht zum Ausdruck zu bringen.OGH 5 Ob 191/71, 01.09.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.
Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.