Beginnt die Frist neu, wenn mein Schuldner etwas anzahlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (32 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zugang einer Anerkenntniserklärung.OGH 1 Ob 88/25k, 09.09.2025
- Hier: Deklaratives Anerkenntnis.OGH 8 Ob 27/04k, 27.05.2004
- Ein solches Verhalten muss dem Berechtigten gegenüber gesetzt werden und von dem ausgehen, zu dessen Gunsten Verjährung (Präklusion) wirken würde.OGH 5 Ob 79/02g, 11.06.2002
- Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht die Verjährung.OGH 2 Ob 242/99y, 22.03.2001
- Durch Teilzahlungen wird die Verjährung dann unterbrochen, wenn zweifelsfrei ist, dass der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abdecken wollte und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubte.OGH 6 Ob 696/79, 07.11.1979
- Zahlung der Ambulanzgebühren als schlüssiges Anerkenntnis der grundsätzlichen Haftung als Tierhalterin.OGH 6 Ob 686/76, 02.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.
Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.