Genügt ein einfaches Zugeben der Schuld für einen Neubeginn?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (40 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis bildet, das für die Unterbrechung, also den Neubeginn der Verjährungsfrist genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 93/20p, 24.06.2020
- Hier: Unterbrechung der Gewährleistungsfrist.OGH 1 Ob 592/88, 18.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 40.
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 139/23x, 06.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
- OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.
Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.