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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2022

OGH 5 Ob 240/21m

Worum es ging: Unterbricht ein Reparaturversuch die Verjährung meiner Schadenersatzforderung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Versucht der Schuldner, den Mangel zu verbessern, liegt darin die Anerkennung Ihrer Forderung. Dadurch wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen; sie beginnt mit dem Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Arbeiten neu.

Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für die Fristen der Gewährleistung. Voraussetzung ist, dass Sie die eingebrachte Klage auch gehörig weiterverfolgen.

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Als Anerkennung gilt jede Handlung des Schuldners, die Ihr Recht als Gläubiger denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht deutlich erkennen lässt, die Schuld anzuerkennen. Eine ausdrückliche Erklärung ist dafür nicht nötig.

Ja. Jedes Verhalten des Schuldners, das erkennen lässt, dass er sich Ihnen gegenüber verpflichtet fühlt, lässt die Frist neu beginnen; dazu zählt etwa eine Teilzahlung. Es kommt darauf an, wie ein Außenstehender dieses Verhalten versteht, nicht auf die innere Absicht.

Für die Unterbrechung der Verjährung und für einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung genügt eine Anerkennung dem Grunde nach. Die Höhe der Forderung muss dabei nicht anerkannt werden.

Ob eine Erklärung als Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es handelt sich deshalb um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof aufgreifen muss.

Nimmt ein Angestellter in einem für Kunden offenen Lager beanstandete Ware entgegen, liegt darin keine Anerkennung der Mängel. Die Ware gilt dann zwar als zurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.314 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Geschäftszahl

5Ob240/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Friederike Wallentin-Hermann, Rechtsanwältin in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 12.046,11 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 24. September 2021, GZ 18 R 59/21m-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 25. Mai 2021, GZ 8 C 373/18b-50, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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