Muss die Anerkennung auch die Höhe der Schuld nennen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Anerkennung kann aber nur zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich solcher Forderungen führen, die zum Zeitpunkte der Anerkennung auch geltend gemacht wurden.OGH 2 Ob 513/95, 09.02.1995
- Hier: Zur Unterbrechung der Verjährung.OGH 8 Ob 177/70, 15.09.1970
- Hier: StundungOGH 6 Ob 248/69, 22.10.1969
- Die ziffernmäßige Bezeichnung des anerkannten Betrages ist nicht erforderlich (so schon SZ 24/153, MietSlg 7117).OGH 5 Ob 15/68, 14.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Anerkenntnis, das eine Forderung endgültig festlegt, kann sich auch nur auf einen Teil der Forderung oder auf deren Höhe beziehen. Es setzt aber voraus, dass Sie die Forderung und ihre Höhe zumindest kannten, weil ein solches Anerkenntnis ein einseitiges Nachgeben des Schuldners bedeutet.
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.