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Muss die Anerkennung auch die Höhe der Schuld nennen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Konsumenten, Unternehmer
Für die Unterbrechung der Verjährung und für einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung genügt eine Anerkennung dem Grunde nach. Die Höhe der Forderung muss dabei nicht anerkannt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (vgl Klang 2.Auflage VI S 652).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Anerkenntnis ohne Kenntnis der Höhe

Nein. Ein Anerkenntnis, das eine Forderung endgültig festlegt, kann sich auch nur auf einen Teil der Forderung oder auf deren Höhe beziehen. Es setzt aber voraus, dass Sie die Forderung und ihre Höhe zumindest kannten, weil ein solches Anerkenntnis ein einseitiges Nachgeben des Schuldners bedeutet.

günstig für Schuldner Teilzahlung und Anerkennung der Restschuld

Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.

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