OGH 1 Ob 91/26b
Worum es ging: Hilft es mir, wenn ich mich damals geirrt habe?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Grundrechte, Persönlichkeitsschutzrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.
Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.
Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Hat das Berufungsgericht Ihre Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen, statt inhaltlich zu entscheiden, kann das Höchstgericht bei Erfolg Ihres Rechtsmittels nicht selbst in der Sache entscheiden. Es trägt dem Berufungsgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.01.2026, 32 Cg 10/25p-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.04.2026, 14 R 53/26f-24
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
66 Absätze, 21.305 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Geschäftszahl
1Ob91/26b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 24.648,19 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 14 R 53/26f-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 32 Cg 10/25p-18, teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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