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Wann vertraue ich rechtlich wirksam auf den Grundbuchstand?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer
Sie vertrauen dann auf das Grundbuch, wenn Sie nicht wissen, dass die wirkliche Rechtslage davon abweicht. Geschützt ist nur dieses Vertrauen auf den eingetragenen Stand. Umstände außerhalb des Grundbuchs können Ihren guten Glauben dagegen zerstören.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Im Vertrauen auf das öffentliche Buch handelt, wer die Abweichung des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage nicht kennt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034831 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Nachforschungspflicht des Käufers

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

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