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Kann das Gericht die Abrechnung in Teilen erledigen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwalter
Die Pflicht zur Rechnungslegung umfasst die ordentliche und richtige Abrechnung samt der Möglichkeit, die Belege einzusehen, und bildet eine Einheit. Deshalb darf das Gericht darüber nicht in Teilentscheidungen absprechen; die Pflicht des Verwalters lässt sich nicht in Teilpflichten zerlegen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

günstig für Verwalter Verwalter als Partei im Beschlussstreit

Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.

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