Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 66/24i
Worum es ging: Wird auch grobe Fahrlässigkeit meines Vertragspartners vermutet?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.
Wird die geschuldete Leistung nicht erbracht, gilt das als rechtswidriges Verhalten des Schuldners. Haben Sie den Schaden aus dem mangelhaft hergestellten Werk nachgewiesen, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft.
Nein. Die Erben treten mit der Übergabe der Verlassenschaft an deren Stelle in das Verfahren ein, ohne dass sie dazu etwas erklären müssen. Die Bezeichnung der Partei wird dann bloß richtiggestellt; ein neuer Prozess ist nicht nötig.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Die Bezeichnung der Partei darf nicht so berichtigt werden, dass an die Stelle des Geklagten ein anderes, bisher nicht geklagtes Rechtssubjekt tritt. Ist der Geklagte aber Gesamtrechtsnachfolger geworden, ist die Berichtigung zulässig.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 22.09.2023, 4 Cg 11/23t-44 (verbunden mit AZ 4 Cg 43/23y)
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2024, 4 R 181/23a-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1503 ABGB § 471 ABGB § 932 ABGB § 933a KSchG § 41a ZPO § 235 ZPO § 502
Entscheidungstext
49 Absätze, 19.565 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Geschäftszahl
10Ob66/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S*, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen (restlich) 8.589,88 EUR sA (Klage zu AZ 4 Cg 11/23t) und Herausgabe (Streitwert: 15.504 EUR; Widerklage zu AZ 4 Cg 43/23y), über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse: 24.093,88 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 4 R 181/23a-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. September 2023, GZ 4 Cg 11/23t-44 (verbunden mit AZ 4 Cg 43/23y), teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der klagenden und widerbeklagten Partei wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.
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