Müssen mehrere Erben eine Forderung des Verstorbenen gemeinsam einklagen?
betrifft Erben, Miterben, Kläger, Beklagte
Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII EGZPO.OGH 7 Ob 147/06b, 29.11.2006
- Nicht hingegen, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des-jeweils eigenen-Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Dann machen sie lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, nicht jedoch solche, die sie als materielle Streitgenossen erscheinen ließen, wie dies § 55 Abs 1 Z 2 JN fordert. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche findet daher nicht statt.OGH 1 Ob 143/04t, 12.08.2004
- Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann.OGH 9 Ob 19/03i, 09.07.2003
- Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen.OGH 1 Ob 309/02a, 28.01.2003
- Daran hat auch die ZP - Nov 1983 nichts geändert.OGH 2 Ob 9/87, 24.02.1987
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- Keine Zusammenrechnung von Todfallskosten der Erben mit vom Erblasser abgeleiteten Forderungen auf Ersatz von Schmerzengeld.OGH 8 Ob 268/81, 15.04.1982
- Ihre Quotenforderungen sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen.OGH 8 Ob 64/78, 14.06.1978
- Mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, sind solange materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, als nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren.OGH 8 Ob 140/77, 19.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/25m, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 120/21t, 21.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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