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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 178/24f

Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.

Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.

Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.

Können Sie die Kosten, die Ihnen als Geschädigter im Strafverfahren entstanden sind, im Verfahren über Ihren zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, bleiben sie an dieses Verfahren gebunden. Ein eigenes Verfahren nur wegen dieser Kosten können Sie dann nicht führen.

Wird ein Verfahren aufgehoben, weil es von Anfang an nichtig war, und trifft beide Seiten ein Verschulden daran, dass es trotzdem geführt wurde, werden die Kosten gegenseitig aufgehoben. Jede Seite trägt dann ihre eigenen Kosten.

Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.

Kosten, die Ihnen schon vor dem Prozess entstanden sind, bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie sie in das Kostenverzeichnis aufnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Kosten nicht mehr an den Hauptanspruch gebunden sind, etwa weil die Gegenseite die Hauptforderung schon vor der Klage bezahlt hat.

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Nein. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden und ebenso wenig daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder mit einer Diversion beendet hat. Es beurteilt die Tatfrage selbständig, auch wenn das Strafgericht die Tat als nicht begangen ansah.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Erst dann, wenn es keinen Hauptanspruch mehr gibt. Das ist der Fall, wenn die Sache selbst schon durch Zahlung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt ist. Solange der Hauptanspruch besteht, gehören die Kosten in das Verfahren darüber.

Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 JN § 42 StGB § 107a ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 51 ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.384 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Geschäftszahl

6Ob178/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* P*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die beklagte Partei T* D*, vertreten durch Mag. Daniela Neuhuber, Rechtsanwältin in Zistersdorf, wegen 21.161,07 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2024, GZ 11 R 26/24k-29, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Dezember 2023, GZ 6 Cg 101/22s-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit die Klage vorprozessuale Kosten der Privatbeteiligung (Rechtsanwalts- und Detektivkosten) von 4.462,07 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. Juli 2022 geltend macht, werden aus Anlass der Revision die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts (Punkt I. des Berufungsurteils), als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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