Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 142/25f
Worum es ging: Kann Nichtstun schon ein Eingriff in mein Eigentum sein?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Eingriff in fremdes Eigentum kann auch darin liegen, dass jemand untätig bleibt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob gegenüber dem Betroffenen überhaupt eine Pflicht bestand, tätig zu werden.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.
Die Klage richtet sich gegen jeden, der einen Zustand aufrechterhält, der Ihrem Eigentum widerspricht. Entscheidend ist, dass er diesen Zustand will, nicht dass er ihn geschaffen hat. Wer im Rahmen eines Vertrages mit Ihnen tätig geworden ist, greift damit aber nicht unbefugt ein.
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.03.2025, 2 R 156/24s-90
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 WEG 2002 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
49 Absätze, 18.803 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob142/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. S* K*, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf der Seite der klagenden Partei M* V*, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M* C*, und 2. A* P*, beide vertreten durch die Dr. Lechner & MMag. Niedrist Rechtsanwalts KG in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Parteien 1. Dr. B* W*, und 2. Dr. W* W*, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der s* GmbH in Liquidation *, vertreten durch Dr. Tanja Sporrer, LL.M., Rechtsanwältin in Volders, wegen Unterlassung in eventu Leistung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2025, GZ 2 R 156/24s-90, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 12. Jänner 2025, GZ 4 C 424/21x-75, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).