Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 190/24s
Worum es ging: Welche Streitpunkte hat unser Vergleich wirklich erledigt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.
Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.
Ein Abfindungsvergleich erfasst jedenfalls jene Ansprüche, die beim Abschluss erkennbar oder vorhersehbar waren. Diese können Sie danach nicht mehr gesondert geltend machen.
Eine Abfindungsklausel ist sittenwidrig, wenn nicht vorhergesehene Folgen zu einem ganz krassen und für Sie völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen dem Schaden und der vereinbarten Summe führen. Der Schädiger oder dessen Versicherung kann sich dann nicht auf die Klausel berufen. Der tatsächliche Schaden muss dafür ein Vielfaches der Abfindung betragen.
Nur wenn ein Abfindungsvergleich auch nicht vorhersehbare Unfallfolgen erfasst, kann er sittenwidrig sein. Wurde Ihnen dieses Risiko angemessen abgegolten, bleibt die Vereinbarung gültig. Andernfalls müssen die eingetretenen Folgen außergewöhnlich sein, und der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindung betragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.08.2024, 35 R 55/24h-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 JN § 54 JN § 56 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.161 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
2Ob190/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei N*, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.420 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2024, GZ 35 R 55/24h-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. November 2023, GZ 36 C 491/23h-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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