Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 117/25x
Worum es ging: Muss ich jeden Teil meiner Schadenersatzforderung einzeln beziffern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Preisminderung und Schadenersatz können Sie grundsätzlich nicht gleichzeitig verlangen. Mit der Minderung des Entgelts ist die mangelhafte Erfüllung bereits ausgeglichen; bekämen Sie zusätzlich die mangelfreie Leistung oder deren Wert, wären Sie doppelt begünstigt. Sie können aber statt der Minderung den Schadenersatz wählen, wenn Ihnen das günstiger erscheint.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.05.2025, 4 R 200/24z-85
Zitierte Paragrafen
ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.446 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob117/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin * GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Pochmarski Kober Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen (zuletzt) 94.545,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 92.900 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 4 R 200/24z-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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