Haftet der Förderer für Fehler des von ihm gestellten Personals?
günstig für Fördernehmer betrifft Fördernehmer, Fördergeber, Unternehmer, Geschädigte
Ja. Wer eine Förderung erhält, verpflichtet sich im Gegenzug, sich förderungsgerecht zu verhalten; die Förderung ist daher keine bloße Gefälligkeit. Besteht die Förderung darin, dass Personal bereitgestellt wird, handelt dieses Personal im Interesse des Förderers. Für dessen Verhalten muss der Förderer einstehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037102 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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