OGH 8 ObA 23/18t
Worum es ging: Darf ich meinen Lohn brutto einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.
Es gibt zwei Formen. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird zuerst ein Bruttobetrag ermittelt und daraus der Nettobetrag errechnet. Bei der echten Nettolohnvereinbarung wissen beide Seiten überhaupt nicht, welcher Bruttobetrag dahintersteht.
Ja. Wurde ein echter Nettolohn vereinbart, schuldet der Arbeitgeber dieses Entgelt als feste Größe. Ihnen gebührt der vereinbarte Nettolohn daher auch als Urlaubsentgelt.
Ja. Eine Nettolohnvereinbarung ist grundsätzlich erlaubt. Ihr Arbeitgeber übernimmt dabei die Abgaben, die sonst Sie tragen müssten. Sie haben trotzdem Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit Sie prüfen können, ob Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig abgeführt wurden.
Nein. Das Gericht darf sich nur auf das stützen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Weist das Berufungsgericht Ihre Klage aus einem Grund ab, den der Gegner nie behauptet hat, verstößt es gegen diesen Grundsatz.
Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Im Zweifel gilt der vereinbarte Betrag als abgeleiteter Nettolohn. Maßgeblich für Ihren Entgeltanspruch bleibt dann der Bruttobetrag. Ein echter Nettolohn darf vom Gericht nur angenommen werden, wenn eine der Parteien das auch vorgebracht hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 27.03.2018, 15 Ra 67/17s-60
Zitierte Paragrafen
ZPO § 176 ZPO § 273 ZPO § 508a
Entscheidungstext
45 Absätze, 10.465 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Geschäftszahl
8ObA23/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen die beklagte Partei V***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Wildschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 2.791,33 EUR brutto sA (Revisionsinteresse), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2018, GZ 15 Ra 67/17s-60, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juli 2017, GZ 44 Cga 25/14h-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 6.365,42 EUR brutto samt 8,38 % Zinsen seit 7. September 2013 zu ersetzen.
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