Welcher Zeitpunkt zählt beim Verbot, etwas weiter zu tun?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Wollen Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun, kommt es auf die Lage am Ende der Verhandlung in erster Instanz an. Was sich bis dahin geändert hat, wird berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wirksamwerden der Kündigung einer Alleinvertriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Hier: In einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Ist ein bestimmtes Verhalten aufgrund der tatsächlichen Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr rechtswidrig, ist das Unterlassungsgebot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten wieder rechtswidrig wird.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- HaustierversicherungOGH 4 Ob 89/94, 12.07.1994
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- Hier: Ergänzung im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO.OGH 4 Ob 19/89, 14.03.1989
- Dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden; dies muß auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden (so schon 4 Ob 319/81).OGH 4 Ob 366/86, 29.09.1986
- Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die irreführende Behauptung aufgestellt wurde.OGH 4 Ob 1305/85, 14.05.1985
- Die Berechtigung des Unterlassungsanspruches ist auf Grund der bisherigen Eingriffshandlungen des Beklagten zu beurteilen.OGH 1 Ob 553/83, 09.03.1983
- Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) nach dem UWG kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbestehen.OGH 4 Ob 355/80, 01.07.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 32.
- OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/18h, 14.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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