OGH 10 Ob 14/18h
Worum es ging: Darf ich Vertragsstrafe und Verzugszinsen zugleich zahlen müssen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Vertragsstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. Ihre Grenze findet eine solche Vereinbarung nur dort, wo sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Wollen Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun, kommt es auf die Lage am Ende der Verhandlung in erster Instanz an. Was sich bis dahin geändert hat, wird berücksichtigt.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 01.03.2017, 11 Cg 66/16t-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.10.2017, 4 R 64/17m-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1333 ABGB § 1335 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 269 ZPO § 502
Entscheidungstext
78 Absätze, 28.566 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Geschäftszahl
10Ob14/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR) über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2017, GZ 4 R 64/17m-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2017, GZ 11 Cg 66/16t-11, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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