OGH 2 Ob 155/16g
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Wollen Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun, kommt es auf die Lage am Ende der Verhandlung in erster Instanz an. Was sich bis dahin geändert hat, wird berücksichtigt.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Nein. Der Anspruch, die Verwendung solcher Bedingungen zu unterlassen, besteht schon dann, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ob sie für die Verbraucher nachteilig sind oder ob deren Wegfall ihnen einen Vorteil bringt, wird dabei nicht geprüft.
Wurde die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils im Internet anordnen. Dabei ist festzulegen, wie lange die Veröffentlichung auf der betroffenen Website erscheinen muss. Zweckmäßig ist ein Fenster, das sich beim Aufruf einer bestimmten Seite öffnet.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Ja. Ein Unternehmen soll sich nicht auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen berufen können, um eine Ihnen mündlich gemachte Zusage nachträglich zu entwerten. Ein für Sie nachteiliger Formvorbehalt für Erklärungen des Unternehmens ist unwirksam.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Nein. Nach der alten Rechtslage vor dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz war der Rücktritt an keine bestimmte Form gebunden. Für neuere Verträge ist die Form nun ausdrücklich geregelt.
Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Behält sich ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen vor, vom Vertrag zurückzutreten, sobald sein eigener Lieferant nicht ordentlich liefert, ist das Ihnen gegenüber unwirksam, wenn schon eine kurze Lieferverzögerung genügt. Für einen so weiten Rücktritt gibt es keinen sachlichen Grund.
Ja. Ihr Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht ist, darf Ihnen in Geschäftsbedingungen nicht genommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Klausel ist Ihnen gegenüber immer unwirksam.
Nein. Knüpfen Geschäftsbedingungen die Zinsen an einen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ist die Klausel unklar und daher unwirksam: Einen solchen Zinssatz gibt es nicht. Er ist weder der Leitzins der Europäischen Zentralbank noch der Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, nach der Sie auch dann Schadenersatz zahlen müssen, wenn Sie an der Verspätung kein Verschulden trifft, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 11.04.2014, 39 Cg 88/12b-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.07.2014, 4 R 129/14s-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 471 ABGB § 879 ABGB § 883 KSchG § 10 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 3 KSchG § 30 KSchG § 6
Entscheidungstext
132 Absätze, 60.475 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Geschäftszahl
2Ob155/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2014, GZ 4 R 129/14s-23, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. April 2014, GZ 39 Cg 88/12b-15, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, es binnen drei Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in dabei verwendeten Vertragsformblättern die nachstehend genannten oder sinngleiche Klauseln zu verwenden; sie ist weiters schuldig, es ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:
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