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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 57/20b

Worum es ging: Wogegen genau kann ich ein Unterlassungsurteil bekommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können verlangen, dass Verletzungshandlungen unterlassen werden, die bereits begangen wurden oder unmittelbar drohen. Dabei muss die konkrete Handlung beschrieben werden, die verboten werden soll. Entscheidend ist, wie allgemein diese Beschreibung gefasst wird, denn danach richtet sich später auch die Durchsetzung.

Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.

Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.

Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Ja. Werbung für einen Kredit muss Ihnen die Belastung so darstellen, dass Sie verschiedene Angebote vergleichen können. Das gilt auch für Nebenkosten, die nicht jeden Kunden treffen, sondern nur im Einzelfall anfallen. Die Angaben müssen an auffälliger Stelle stehen sowie knapp und verständlich sein.

Auffallend heißt, dass die Angaben an einer hervorgehobenen, leicht bemerkbaren Stelle stehen müssen. Klar und prägnant betrifft den Inhalt: Die Angaben müssen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein. Ob Kleindruck genügt, hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab.

Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.

Nein. Da für künftige Kreditvergaben geworben wird, kommt es nicht darauf an, wie viele Kredite später tatsächlich zu diesen Bedingungen vergeben werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Werbung: Der Kreditgeber muss einschätzen, zu welchen Bedingungen er typischerweise an die angesprochenen Kunden vergibt. Diese Einschätzung muss nachvollziehbar sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 29 ZPO § 409

Entscheidungstext

74 Absätze, 31.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

9Ob57/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 36.000 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2020, GZ 1 R 147/19y-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juli 2019, GZ 43 Cg 53/18v-11, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 5.058,80 EUR (darin 2.861 EUR Barauslagen, 366,30 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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