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Wird mein Hilfsbegehren auch bei teilweiser Abweisung geprüft?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ja, wenn Sie es auch für diesen Fall gestellt haben. Haben Sie das Hilfsbegehren schon für den Fall erhoben, dass Ihr Hauptbegehren nur zum Teil erfolglos bleibt, muss darüber entschieden werden. Ist unklar, wie Ihr Antrag gemeint war, wird durch Auslegung ermittelt, ob er nur für eine vollständige Abweisung gelten sollte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

1) Falls das auf Feststellung zielende Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten. 2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu § 260 dZPO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eventualbegehren bei Streitanhängigkeit

Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.

günstig für Beklagter Nicht erledigter Teil des Begehrens

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

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