Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 159/25a
Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Beides führt zum Ziel. Stellt das Gericht fest, dass Sie das Recht durch langjährige Nutzung erworben haben, können Sie es damit im Grundbuch eintragen lassen; das Gericht kann den Gegner aber auch gleich zur Einwilligung verurteilen. Sie dürfen die Eintragung dann selbst beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie erzwingen lassen.
Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.
Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.
Ja. Wer ein Recht an einem fremden Grundstück durchsetzen will, kann dessen Bestehen feststellen lassen und im selben Verfahren auch die Eintragung im Grundbuch begehren. Verbinden müssen Sie beides aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 18.09.2025, 53 R 254/25x-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 EO § 350 EO § 74 GBG 1955 § 136 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.451 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob159/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in Eben im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. M*, beide vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 53 R 254/25x-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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