OGH 5 Ob 4/19b
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist eine Tatsachenfrage. Sie wird von den ersten beiden Instanzen entschieden und kann vom Höchstgericht nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gilt für die Frage, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall nötig oder zweckmäßig gewesen wären.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
Ihr Arzt muss Sie so rechtzeitig aufklären, dass Ihnen noch eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Wie lang diese sein muss, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, wie dringend die Behandlung ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist Ihr Selbstbestimmungsrecht gegen die Hilfeleistungspflicht des Arztes abzuwägen; bei nicht unmittelbar notwendigen Eingriffen muss die Aufklärung besonders früh erfolgen.
Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.11.2018, 2 R 140/18g-65
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.637 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob4/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 35.396 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2018, GZ 2 R 140/18g-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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