Welche Sorgfalt schuldet mir mein Arzt?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger
Ihr Arzt muss Sie nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gewissenhaft betreuen. Der Maßstab ist, was ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in derselben Lage getan hätte. Bleibt er dahinter zurück, hat er das zu vertreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen.OGH 6 Ob 155/23x, 20.12.2023
- Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint.OGH 4 Ob 111/22k, 23.09.2022
- Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind.OGH 1 Ob 111/19h, 29.08.2019
- Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 111/19h, 29.08.2019
- Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint.OGH 6 Ob 233/17h, 17.01.2018
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- Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte.OGH 6 Ob 233/17h, 17.01.2018
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Es ist keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss.OGH 4 Ob 42/16d, 30.03.2016
- Hier: Deliktische Haftung des Anästhesisten bei Sturz des Patienten vom Operationstisch im konkreten Einzelfall bejaht.OGH 7 Ob 85/13w, 19.06.2013
- Zur Betreuungspflicht des Arztes zählt auch, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehenden Gefahren zu schützen; für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung haftet er nicht.OGH 7 Ob 85/13w, 19.06.2013
- Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat.OGH 10 Ob 2348/96h, 03.09.1996
- Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen.OGH 1 Ob 532/94, 25.01.1994
- Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Abzustellen ist bei der Frage der Haftung auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte.OGH 1 Ob 651/90, 12.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 80/24s, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 36/24h, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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