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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 113/25w

Worum es ging: Schuldet mir der Arzt einen Heilungserfolg?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.

Wenn Sie Schadenersatz wegen einer ärztlichen Behandlung fordern, müssen Sie einen Behandlungsfehler beweisen oder zumindest, dass ein solcher sehr wahrscheinlich vorliegt. Gelingt Ihnen das, muss die Gegenseite beweisen, dass den behandelnden Arzt kein Verschulden trifft.

Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.

Ihr Arzt muss Sie nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gewissenhaft betreuen. Der Maßstab ist, was ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in derselben Lage getan hätte. Bleibt er dahinter zurück, hat er das zu vertreten.

Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.

Was das erste Gericht festgestellt hat und von Ihnen nicht angefochten wird, steht für die weiteren Instanzen fest. Die höheren Gerichte sind daran gebunden.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.

Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.

Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.242 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9Ob113/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. *, vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin G* GmbH, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, und dem auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Univ.-Prof. Dr. *, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 99.302,88 EUR sA und Feststellung (20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2025, GZ 1 R 39/25y-158, mit dem der Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2025, GZ 30 Cg 66/21w-148, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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