Kann ich feststellen lassen, dass ich Hauptmieter bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zufolge der besonderen prozessökonomischen Funktion der gerichtlichen Feststellung ist die auf sie gerichtete Klage sowohl allein, als auch in Verbindung mit der Einklagung der bereits fälligen Leistungen zulässig.OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022
- Wird durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig.OGH 1 Ob 82/00s, 21.06.2000
- Die Möglichkeit, einzelne Ansprüche bereits mit Leistungsklage geltend zu machen, schließt in einem solchen Fall die Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses zumindest im Zweifel nicht aus.OGH 7 Ob 510/96, 30.07.1996
- Da es sich bei Hauptmietverhältnissen und Untermietverhältnissen um wesentlich anders geartete Rechtsbeziehungen handelt, wie dies in der Verschiedenheit der daraus jeweils entspringenden Rechtspflichten und Pflichten zum Ausdruck kommt, kann nicht gesagt werden, daß es nur um die rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses ginge.OGH 5 Ob 623/79, 03.07.1979
- Vertragsübergang bei Bestandrechten.OGH 4 Ob 531/73, 22.05.1973
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- Zahlreiche Belegstellen.OGH 7 Ob 91/67, 14.06.1967
- Hier: Länger dauernder Gesellschaftsvertrag.OGH 6 Ob 56/66, 30.11.1966
- Feststellung des Zurechtbestehens des Mietvertrages neben Klage auf Übergabe des Bestandgegenstandes.OGH 8 Ob 71/65, 30.03.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Ihnen jemand die Wohnung vermietet, der selbst nur ein Nutzungsrecht an dieser einen Wohnung hat, entsteht keine Hauptmiete. Hauptmiete kann nur begründen, wer Eigentümer ist oder wer die ganze Liegenschaft nutzen darf. Ist der Nutzungsberechtigte zugleich Miteigentümer, kann er als Vertreter aller Miteigentümer aber sehr wohl einen Hauptmietvertrag schließen.
Endet der Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, so endet damit auch die Untermiete. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Untermietvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde. Wird Ihr Untervermieter Eigentümer des Objekts, wird daraus kein Hauptmietvertrag, sondern das Untermietverhältnis fällt weg.