OGH 5 Ob 238/21t
Worum es ging: Reicht eine Feststellungsklage, um die Frist zu wahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Ob Sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben, prüft das Gericht von sich aus. Diese Prüfung erfolgt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Ob ein bestimmtes Vorbringen das Gericht zu einer Erörterung oder einem Hinweis veranlassen musste, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin nicht.
Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.10.2021, 1 R 122/21z-96
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933a ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 11.468 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.02.2022
Geschäftszahl
5Ob238/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei I*mbH, *, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. A*, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 1 R 122/21z-96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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