OGH 9 ObA 23/18z
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.11.2017, 9 Ra 6/17v-34
Zitierte Paragrafen
ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 15.636 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA23/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2017, GZ 9 Ra 6/17v-34, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2016, GZ 6 Cga 92/15f-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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