OGH 5 Ob 212/24y
Worum es ging: Muss mich das Gericht im Außerstreitverfahren persönlich anhören?
Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Ob andere Hauptmieter am Verfahren zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob ihre Interessen durch die Entscheidung mehr als bloß wirtschaftlich und abstrakt berührt werden. Der Kreis der Beteiligten ist damit weit. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass die Interessen unmittelbar berührt sein müssen.
Bei Verfahren über Veränderungen, die ein Mieter an seiner Wohnung vornehmen will, sind auch die übrigen Hauptmieter beizuziehen. Denn auf ihre schutzwürdigen Interessen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die rechtskräftige Entscheidung würde außerdem einer späteren Klage eines beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstehen.
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 17.05.2024, 5 MSch 9/22b-130
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.10.2024, 38 R 161/24v-137
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 JN § 55 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
33 Absätze, 10.355 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob212/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Purtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. C*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, sowie der sonstigen Mieter und Nutzungsberechtigten des Hauses *, wegen § 22 Abs 1 Z 1 und 3 WGG iVm § 14a WGG und § 8 Abs 2 und 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2024, GZ 38 R 161/24v-137, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. Mai 2024, GZ 5 MSch 9/22b-130, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
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