Wann ist entschieden, dass meinem Verfahren kein Hindernis entgegensteht?
betrifft Kläger, Beklagter
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vgl zur nunmehr stRsp RS0114196.OGH 6 Ob 20/23v, 17.02.2023
- Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd § 42 Abs 3 JN nicht erforderlich, dass das Gericht über ihr Vorliegen ausdrücklich und spruchgemäß entschieden hat. Zwar wird eine bloß implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung als nicht ausreichend erachtet, sehr wohl aber eine bindende Entscheidung dann angenommen, wenn das Gericht sich mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat.OGH 9 Ob 19/18m, 25.04.2018
- Hier: Rechtskräftiger Beschluss des Rekursgerichts über Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs.OGH 2 Ob 119/13h, 13.02.2014
- Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Da eine den OGH bindende Entscheidung der Vorinstanzen vorliegt, wenn die Frage des Vorliegens des Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend, wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung, verneint wurde.OGH 1 Ob 19/87, 26.05.1987
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Auffassung darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichte geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden.OGH 1 Ob 103/75, 02.07.1975
- Von einer Bindungswirkung kann umso weniger die Rede sein, wenn sich die Untergerichte mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht ausdrücklich befasst, sondern sie offenbar vorausgesetzt haben.OGH 4 Ob 67/71, 21.09.1971
- Vgl aber die zum Judikat 63 neu angeführten Entscheidungen.OGH 6 Ob 163/66, 21.12.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 138/21m, 11.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bindung an Entscheidung über Verfahrenshindernis
Verfahrensrecht · Zwei Verfahren über dieselbe Sache
Verfahrensrecht · Wegfall eines Verfahrenshindernisses
Verfahrensrecht · Bindung an eine frühere Entscheidung
Verfahrensrecht · Bindung an frühere Verfahrensentscheidung