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Wann ist entschieden, dass meinem Verfahren kein Hindernis entgegensteht?

betrifft Kläger, Beklagter
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 34.

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