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Kann sich der Gegner später noch auf eine Haftungsbeschränkung berufen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Versicherter
Nein. Schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs muss über einen Haftungsausschluss und über Haftungsbeschränkungen entschieden werden. Ist dieses Urteil rechtskräftig, sind solche Einwendungen später nicht mehr zu beachten; dasselbe gilt für den Einwand des Mitverschuldens.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Wirkung eines Feststellungsurteils

Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.

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