Kann sich der Gegner später noch auf eine Haftungsbeschränkung berufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mitverschulden.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären.OGH 2 Ob 58/15s, 02.07.2015
- Art 6 Abs 3 AKHBOGH 7 Ob 18/76, 18.03.1976
- Höchstbetrag im Spruch nicht ausgewiesen (Art 6 Abs 3 AKHB).OGH 7 Ob 191/75, 20.11.1975
- Hier: Einwendung eines teilweisen Haftungsausschlusses nach dem DHG.OGH 4 Ob 15/69, 11.04.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.