Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 28/24t
Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.
Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Grundsätzlich nicht. Wenn Sie als Linksabbieger die Fahrbahnmitte nur geringfügig überrollen und der entgegenkommende Verkehr auf seiner Hälfte noch reichlich Platz hat, liegt darin für sich allein keine Vorrangverletzung. Anders ist es, wenn Sie den Bevorrangten durch Ihre Fahrweise zu jähem Bremsen nötigen.
Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Wegfahren von dort setzt voraus, dass Sie dort auch halten oder parken. Ohne diese Absicht dürfen Sie sich aus diesem Grund nicht zum linken Rand begeben.
Nicht jedes Einfahren in eine Kreuzung verletzt den Vorrang des anderen. Muss der Vorrangberechtigte nur geringfügig langsamer werden, liegt keine Vorrangverletzung vor. Erst eine stärkere Behinderung ist ein Verstoß.
Als Wartepflichtiger dürfen Sie den Vorrangberechtigten nicht nur beim Beginn Ihres Fahrmanövers nicht behindern, sondern während des gesamten Vorgangs bis zu seinem Ende. Sie dürfen ihn also auch dabei nicht zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 11.08.2023, 5 Cg 117/22h-23
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.12.2023, 1 R 170/23k-30
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 7 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
44 Absätze, 11.335 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob28/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen 20.629,44 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2023, GZ 1 R 170/23k-30, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. August 2023, GZ 5 Cg 117/22h-23, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich inhaltlich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.
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