Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 191/24k
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos waren, kann es der Billigkeit entsprechen, dass auch Sie als obsiegende beklagte Partei die Öffentlichkeit informieren dürfen. Das gilt besonders, wenn der Streit öffentlich bekannt wurde. Bei nur teilweisem Erfolg des Klägers könnte sonst der falsche Eindruck entstehen, er hätte zur Gänze gewonnen.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.
Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer Daten wirkt nur, wenn Sie wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Eine Vertragsklausel, die als Empfänger nur eine zentrale Evidenzstelle oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen nennt, genügt dafür nicht.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Eine Klausel in den Bedingungen eines Kreditkartenunternehmens, nach der Sie den Brief mit dem Zahlungscode sofort öffnen, den Code merken und den Brief vernichten müssen und bei Verstoß für alle Schäden aus jeder missbräuchlichen Verwendung haften, ist unwirksam. Eine so weitreichende Haftung darf Ihnen nicht auferlegt werden.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Aus dem Urteilsspruch allein lässt sich meist nicht erkennen, welche Klauseln einer bereits verbotenen Klausel gleichzuhalten sind. Dafür kommt es auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis der gleichbedeutenden Klauseln bestimmt sich danach, warum die ursprüngliche Klausel verboten wurde.
Wie weit Sie als Verbraucher der Bank bei nicht von Ihnen freigegebenen Zahlungen haften, regelt das Gesetz zwingend und abschließend. Eine zusätzliche Haftung, weil Sie eine im Vertrag vorgesehene Prüfpflicht verletzt haben, ist darin nicht vorgesehen. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig.
Klauseln, mit denen Entgelte geändert werden, müssen so gestaltet sein, dass Sie dadurch nicht benachteiligt werden und die Änderung in beide Richtungen wirkt. Eine Klausel, die weder einen Bezugswechselkurs noch den Index oder dessen Grundlage nennt, ist unzulässig.
Ein Verband kann gegen alle gesetzlichen Vorgaben vorgehen, die dem Schutz der Verbraucher in den ausdrücklich aufgezählten Bereichen dienen. Das können auch Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts sein. Es muss sich aber immer um ein bestimmtes gesetzliches Gebot oder Verbot handeln.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 01.12.2023, 11 Cg 55/23k-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2024, 4 R 22/24w-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 873 ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 5c KSchG § 6 ZPO § 482 ZPO § 50
Entscheidungstext
301 Absätze, 130.863 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
5Ob191/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei c* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 54.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 12.000 EUR und 10.000 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 32.112,50 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 31.625 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2024, GZ 4 R 22/24w-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. Dezember 2023, GZ 11 Cg 55/23k-11, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird teils bestätigt, teils abgeändert, sodass sie einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ab sofort zu unterlassen, ihren Kunden Änderungen des Kreditkartenvertrages wie etwa Änderungen der mit der Kreditkarte verbundenen Versicherung bekannt zu geben, ohne diese Änderungen dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 47 Abs 1 ZaDiG 2018 vorgesehenen Weise vorzuschlagen.
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