Werden die Ansprüche mehrerer Verletzter für den Streitwert zusammengezählt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Forderungsübergang auf den Dienstgeber nach Lohnfortzahlung.OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- Auch Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger auf Ersatz von Leistungen sind für die Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu betrachten, weil es sich bei ihnen nicht, wie nach § 55 Abs 4 iVm § 55 Abs 1 Z 2 JN erforderlich, um materielle Streitgenossen handelt. Bem: So schon 3 Ob 102/05d.OGH 2 Ob 66/18x, 24.09.2018
- Das Gleiche gilt, wenn die Republik Österreich auf Grund von ihr an verschiedene Anspruchsberechtigte erbrachter Leistungen nach dem HVersG im Sinne des im § 94 Abs 1 HVersG normierten Legalzession den angeblichen Schädiger in Anspruch nimmt.OGH 2 Ob 113/88, 25.04.1989
- Das gleiche gilt, wenn der Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer auf Grund von Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene Geschädigte einen am Unfall angeblich Mitschuldigen auf Rückersatz in Anspruch nimmt.OGH 2 Ob 152/88, 07.02.1989
- Hier: § 11 Abs 1 IESGOGH 8 Ob 540/85, 18.09.1985
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- Die Revision ist dann nur insoweit zulässig, als sie den Anspruch nach § 334 ASVG betrifft.OGH 1 Ob 45/83, 25.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja. Werden die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbeträge zu einem Betrag zusammengefasst, verstößt das nicht gegen das Verbot, mehr zuzusprechen als beantragt wurde. Es handelt sich bloß um eine Multiplikation von Beträgen, die ohnehin schon Streitgegenstand waren; weder mehr noch etwas anderes wird zugesprochen.