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Werden die Ansprüche mehrerer Verletzter für den Streitwert zusammengezählt?

günstig für Beklagter betrifft Sozialversicherungsträger, Schädiger, Arbeitgeber, Versicherungen
Nein. Klagt ein Sozialversicherungsträger die Ansprüche mehrerer verletzter Personen in einer Klage ein, wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels jeder Anspruch für sich betrachtet. Anders ist es bei einem eigenen Anspruch des Trägers gegen den Dienstgeber.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet, anders, wenn er nur oder auch seinen originären Anspruch nach § 903 RVO (§ 334 ASVG) erhebt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Zusammenrechnung mehrerer Forderungen

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

günstig für Kläger Zusammenrechnung fälliger Rentenbeträge

Ja. Werden die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbeträge zu einem Betrag zusammengefasst, verstößt das nicht gegen das Verbot, mehr zuzusprechen als beantragt wurde. Es handelt sich bloß um eine Multiplikation von Beträgen, die ohnehin schon Streitgegenstand waren; weder mehr noch etwas anderes wird zugesprochen.

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