Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 12/22a

Worum es ging: Wer gilt als Helfer, für den mein Vertragspartner haftet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Haben Sie einen früheren Beschluss des Berufungsgerichts nicht angefochten, mit dem die Sache verwiesen wurde, schränkt das Ihre spätere Revision nicht ein. Sie können weiterhin alle Gründe geltend machen, auf die sich eine Revision stützen lässt.

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Sie durch die Entscheidung selbst benachteiligt sind. Allein aus den Gründen einer Entscheidung ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht.

Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 393 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 15.633 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

4Ob12/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*-gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. „W*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, 2. B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien und 3. M* GmbH, *, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen (zuletzt) 18.528 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2021, GZ 5 R 137/20h-127, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Juni 2020, GZ 10 Cg 82/14k-119, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail