Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 142/23w
Worum es ging: Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Lehnt das Berufungsgericht Ihre Beschwerde über einen nicht gehörten Zeugen mit der Begründung ab, Sie hätten nicht gesagt, was der Zeuge beweisen soll, und stimmt das mit dem Akt nicht überein, dann liegt ein Verfahrensfehler vor. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ob und in welchem Umfang Ihnen zugemutet wird, den Vermögensstamm heranzuziehen, ergibt eine umfassende Abwägung der Interessen nach den konkreten Verhältnissen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, woher ein Sparguthaben stammt.
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Mur, 29.06.2022, 1 C 93/21f-22
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 02.02.2023, 2 R 152/22k-27
Zitierte Paragrafen
ZPO § 405 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.048 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Geschäftszahl
4Ob142/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Februar 2023, GZ 2 R 152/22k-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 29. Juni 2022, GZ 1 C 93/21f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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