Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 39/24g
Worum es ging: Was muss ich nachholen, wenn mich das Gericht nicht anleitete?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.01.2024, 13 R 10/23w-92
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 36 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.612 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Geschäftszahl
5Ob39/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*, 2. G*, 3. I*, 4. H*, 5. Mag. M*, 6. C*, 7. R*, 8. Dr. R*, 9. Mag. N*, 10. Dr. W*, 11. Ing. H*, 12. Dr. G*, 13. M*, 14. Ing. H*, 15. Dr. W*, 16. E*, 17. G*, 18. Mag. H*, 19. Dr. M*, 20. G*, 21. M*, 22. R*, 23. M*, 24. E*, 25. I*, 26. R* GmbH, *, alle vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Michael Bodmann, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI Dr. A*, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 13 R 10/23w-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Schriftsätze der klagenden Parteien vom 17. 4. 2024 und 23. 4. 2024 werden zurückgewiesen.
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