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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 175/21b

Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.

Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Teil an, den Sie noch bekämpfen. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat.

Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.

Nein. Wie das Gericht zweiter Instanz über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Ein Fehler in dieser Kostenentscheidung führt auch nicht dazu, dass das Urteil aufgehoben wird.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Entscheidungen über die Kosten eines Verfahrens können beim Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht über die Kosten als erstes Gericht entschieden hat. Sie können die Kostenentscheidung auch nicht auf dem Umweg über eine Anfechtung der Sachentscheidung bekämpfen.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Wird Ihnen im Urteil eine Leistung auferlegt, muss das Gericht dafür eine Frist aussprechen; diese wirkt wie ein Aufschub der Vollstreckung. Ein solcher Aufschub tritt nicht von selbst ein: Fehlt der Ausspruch im Urteil, ist es sofort vollstreckbar.

Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

96 Absätze, 50.783 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2022

Geschäftszahl

5Ob175/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 28.705,88 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.176,47 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2021, GZ 4 R 166/18p-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. September 2018, GZ 57 Cg 45/16t-18, teilweise abgeändert wurde, zu I. den Beschluss gefasst und zu II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 335,64 EUR (darin 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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