Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 61/26f

Worum es ging: Muss bei einer einstweiligen Verfügung ein Laienrichter mitwirken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung wirkt kein fachmännischer Laienrichter mit. Geschieht das dennoch, ist die Entscheidung nichtig.

Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Die Besetzungsvorschriften bestimmen, ob ein Einzelrichter oder ein Senat entscheidet, wie der Senat zusammengesetzt sein muss und dass nur jene Richter urteilen dürfen, die auch verhandelt haben. Wie die Arbeit innerhalb eines richtig besetzten Senats aufgeteilt wird, regeln sie nicht.

Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.

Ja. Werden Sie unvorhergesehen so arm, dass Sie die Vorschüsse und Honorare der Schiedsrichter nicht mehr zahlen können, dürfen Sie den Schiedsvertrag kündigen. Ein Schiedsvertrag kann auch aus anderen Gründen erlöschen und nicht nur durch einen gerichtlichen Ausspruch.

Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.

Nein. Einen Fehler des ersten Gerichts, den Sie in der Berufung nicht gerügt haben, darf das Berufungsgericht nicht aufgreifen, und Sie können ihn danach auch nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das höhere Gericht den Fehler von sich aus hätte wahrnehmen müssen.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Ob eine Forderung erloschen ist, kann auch ein Schiedsgericht feststellen, wenn die Parteien das vereinbart haben. Ob die Zwangsvollstreckung deshalb unzulässig ist, darf hingegen nur ein staatliches Gericht entscheiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 35 EO § 36 JN § 8 ZPO § 261 ZPO § 477 ZPO § 528

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.288 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Geschäftszahl

3Ob61/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einsicht in Urkunden, Feststellung und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. März 2025, GZ 3 R 209/25t-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail