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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 52/19s

Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Nur eingeschränkt. Neu gefundene Beweismittel taugen dafür grundsätzlich nur, wenn die Tatsache im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen werden konnte. Ausnahmsweise kommt es auch in Betracht, wenn Ihnen eine Verteidigung damals aussichtslos erscheinen musste, weil Sie über keine Beweismittel verfügten.

Nein. Gibt das Berufungsgericht Ihr Vorbringen unrichtig wieder, macht das die Entscheidung nicht unüberprüfbar. Das Höchstgericht entnimmt das Vorbringen dem Akt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht.

Nein. Übergeht das Gericht eine Ihrer Behauptungen oder ein Beweismittel, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts. Hat es Ihr Vorbringen aber übersehen oder missverstanden, kann das zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.

Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.

Ihre Klage wird zurückgewiesen, wenn der genannte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe fällt. Dasselbe gilt, wenn er mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich nichts zu tun hat. Bei neuen Tatsachen ist das der Fall, wenn sie von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können.

Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 503 ZPO § 528 ZPO § 530 ZPO § 538

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.439 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

9ObA52/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hagassner und die Hofrätin Mag. Korn (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Y*****, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 38 Cga 33/16z des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2019, GZ 7 Ra 108/18f-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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