OGH 1 Ob 227/22x
Worum es ging: Kann derselbe Streit über den Weg zweimal geführt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wurde rechtskräftig entschieden, dass ein Wegerecht besteht, kann zwischen denselben Parteien nicht neu darüber gestritten werden, dass es nicht besteht, und umgekehrt. Die beiden Begehren sind das begriffliche Gegenteil voneinander. Auch eine genauere Beschreibung desselben Rechts ändert daran nichts.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Ja. Eine Klage wird wegen Streitanhängigkeit nur zurückgewiesen, wenn zwei Verfahren nacheinander anhängig wurden und sowohl die Parteien als auch die Ansprüche gleich sind. Dieselben Parteien liegen auch dann vor, wenn Kläger und Beklagter im zweiten Verfahren die Rollen getauscht haben.
Ein zweites Verfahren ist nur dann unzulässig, wenn nicht nur dieselben Parteien beteiligt sind, sondern auch derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Über denselben Sachverhalt dürfen nicht zwei Prozesse nebeneinander geführt werden. Das gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren genau das Gegenteil des ersten Begehrens verlangt wird, etwa einmal die Feststellung, dass ein Wegerecht besteht, und einmal, dass es nicht besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 29.09.2022, 5 R 53/22m-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
1Ob227/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. J*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Feststellung (Streitwert 32.000 EUR), hilfsweise wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. September 2022, GZ 5 R 53/22m-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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